Satzung

Freie Wählergemeinschaft Asbach e.V.“

FWG Asbach e.V.“

Präambel: Die Satzung in der nachstehenden, abgeänderten Fassung wurde beschlossen, um eine weitgehende Übereinstimmung der Namens der freien Wählergemeinschaften von Orts- bis Landesebene zu erreichen.

§ 1 – Name und Zusammensetzung

Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Asbach e.V.“, als Kürzel „FWG Asbach e.V.“

Die Wählergemeinschaft erstreckt sich auf das gesamt Gebiet der Gemeinde Asbach.

Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in Asbach

Falls in einer Ortsgemeinde keine eigene Freie Wählergemeinschaft besteht und die Kandidaten für den jeweiligen Ortsgemeinderat innerhalb der Mitgliederversammlung der Freie Wählergemeinschaft Asbach e.V. gewählt werden, erhält die Kommunalwahlliste zusätzlich den Namen der jeweiligen Ortsgemeinde (z.B. FWG Ortsgemeinde Buchholz)

Die Wählergemeinschaft ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

§ 2 – Zweck

Die Wählergemeinschaft will das kommunale Leben in der Gemeinde Asbach und deren Ortsgemeinden im Dienste der Einwohner auf der Grundlage der persönlichen Freiheit und nach dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates demokratisch gestalten.

Zur Verwirklichung ihres kommunalpolitischen Programms stellt sie Bewerber für die Verbandsgemeindevertretungen auf. Als Ziel und Zweck werden die Wahrnehmung kommunalpolitischer Interessen, die Mitarbeit am Kommunalgeschehen, die Sparsamkeit in der Verwaltung, sinnvolle Unterstützung von Arbeitnehmern, freien Berufen, Gewerbe, Handel, Handwerk und Landwirtschaft, sowie eine stärkere Beteiligung des Bürgers im kommunalen Geschehen im Sinne einer lebendigen Demokratie genannt.

Die Wählergemeinschaft ist gemeinschaftlich mit den anderen Wählergemeinschaften der Verbandsgemeinde Mitglied der Freie Wählergruppe des Kreisverbandes des Landkreises Neuwied und des Landesverbandes der Freie Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V..

Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht und daraus ergibt sich die Berechtigung unter der gleichen Listennummer an den Kommunalwahlen teilzunehmen.

Die Wählergemeinschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln, mit Ausnahme nachzuweisender Auslagen, die durch den Vorstand bzw. die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung genehmigt sind.

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Im Falle der Auflösung ist vorhandenes Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der in der Auflösungsversammlung zu bestimmen ist.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied der Wählergemeinschaft kann jeder Wahlberechtigte werden, der sich zum Programm der Wählergemeinschaft bekennt und auf kommunaler Ebene für keine politische Partei tätig ist.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Freie Wählergemeinschaft Asbach e.V..

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung der Wählergemeinschaft an.

Zahlt ein Mitglied nach Aufforderung und unter angemessener Fristsetzung seine Mitgliedsbeiträge nicht, so verwirkt es damit automatisch sein Stimmrecht.

§ 4 – Beiträge

Die Beitragsregelung erfolgt nach einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitragsordnung. Dabei legt diese auch die Umlage fest, die von den Freien Wählergemeinschaften in den einzelnen Ortsgemeinden pro Mitglied jährlich an die Freie Wählergemeinschaft Asbach e.V. zu zahlen ist.

Der Jahresbeitrag, die Jahresumlage ist Mitte des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Rechte und Pflichten des Mitgliedes

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt oder als Bewerber für die Gemeinde- und Verbandsgemeindevertretung aufgestellt werden.

Die Inhaber von Ämtern in der Wählergemeinschaft sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

Zahlt ein Mitglied nach Aufforderung und unter angemessener Fristsetzung die Mitgliedsbeiträge nicht, so kann der Vorstand das Mitglied aus der Wählergemeinschaft ausschließen.

Der Ausschluss ist möglich, wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der Freie Wählergemeinschaft Asbach e.V. schädigenden Verhaltens oder grober Verstöße gegen die Satzung schuldig gemacht hat.

Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so kann er den Betroffenen aus der Wählergemeinschaft ausschließen, muss ihm jedoch Gelegenheit geben, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen. Macht das Mitglied von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder hält es die Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, ist das Mitglied aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen.

Erfolgt eine Rechtfertigung durch das Mitglied, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 7 – Organe der Wählergemeinschaft

die Mitgliederversammlung

der Vorstand, bestehend aus: dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer und Kassierer, evtl. in Personalunion

und bis zu 9 Beisitzern

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft. Sie wählt den Vorstand für eine kommunale Legislaturperiode.

Die Mitgliederversammlung wählt die Bewerber für die Verbandsgemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen werden.

§ 9 – Vertretung

Der Verein wird gemäß § 26 BGB von drei Personen gemeinsam vertreten und zwar von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer, von denen jedoch jeder auf Beschluss des Vorstandes allein vertretungsbefugt ist.

§ 10 – Einladung und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens sechs Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen ist. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde oder schriftlich oder über die vorhandenen E-Mail Adresse.

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig.

Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

§ 11 – Beschlüsse

Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Auflösung der Freie Wählergemeinschaft Asbach e.V. kann nur in einer mit Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann endgültig entscheidet.

Im Falle der Auflösung bleibt davon die Zugehörigkeit der Mitglieder der Freien Wählergemeinschaft auf Ortsgemeindeebene unberührt.

§ 12 – Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch erhobene Stimmkarte, es sei denn, das ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangt.

§ 13 – Wahlen

Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Bewerber für die Gemeinde- und Verbandsgemeindevertretung sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen durch Handzeichen oder Stimmkarte abgestimmt werden, wenn sich kein Widerstand erhebt.

Bei den Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Bewerber für die Verbandsgemeindevertretung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ist die Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, so erfolgt sie durch Stichwahl. Es kann dazu kein zusätzlicher Kandidat vorgeschlagen werden.

Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum einer Legislaturperiode der Kommunalvertretungen statt.

Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Wahlperiode aus, kann die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählen.

§ 14 – Beurkundungen

Über Mitgliederversammlung, Abstimmungen und Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 – Schlussbestimmung

Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung in der Mitgliederversammlung am 11.04.1979 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie ist nach Bestätigung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied am 03.05.1979 in Kraft getreten.

Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.03.2015 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt nach Bestätigung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied in Kraft.

Asbach, 2015